| § 1 |
Vertragsgegenstand |
1) |
Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
wird die Erbringung werk- und dienstvertraglicher Leistungen
durch die COMCITY GmbH (Auftragnehmer) - nachfolgend COMCITY
genannt- für den Kunden (Auftraggeber) geregelt. |
2) |
Dienstvertragliche Leistungen (z.B.
Schulungen, Workshops, Konzeptionsleistungen,
o.ä.) dienen der Beratung und Unterstützung des
Kunden. |
3) |
Bei werkvertraglichen Leistungen ist COMCITY für
die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung
sowie die erbrachten Leistungen verantwortlich. Werkleistungen
werden im zugrunde liegenden Vertrag ausdrücklich vereinbart.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach
dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in
Computer-Programmen und ähnlichen Anwendungen unter
allen Bedingungen auszuschließen. |
4) |
Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung/Bestätigung
des Angebotes durch den Kunden und COMCITY zustande. Alle
Angebote von COMCITY sind freibleibend. Als Datum des Zustandekommens
des Vertrages gilt der Tag, an dem das Angebot vom Kunden
unterzeichnet, bzw. die Bestätigung bei COMCITY zugegangen
ist.
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§ 2 |
Bedingungen für die Planung und Ausführung,
Zeitplan, Termine,
Abnahme, Verantwortlichkeiten beider Vertragspartner |
1) |
Das Angebot enthält die Leistungsbeschreibung, ggf.
die Festlegung der Funktionen und Spezifikationen (Leistungsmerkmale)
der dienstvertraglichen Leistungen bzw. der ausdrücklich
zu vereinbarenden Werkleistung. |
2) |
Die Vertragspartner können im Angebot einen Zeitplan
für die Erbringung der Leistung und einen geplanten
Endtermin für die Beendigung von dienstvertraglichen
Leistungen sowie einen geplanten oder festen Endtermin für
die Fertigstellung und Übergabe von werkvertraglichen
Leistungen vereinbaren. |
3) |
Bei Werkleistungen wird COMCITY dem Kunden zum Endtermin,
soweit im Angebot vereinbart, die Erfüllung der Leistungsmerkmale
nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden
bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem
Abnahmetest nachweisen. |
| 4) |
Der Kunde wird die Werk-Leistungen nach der Übergabe
und/oder erfolgreichem Abnahmetest unverzüglich abnehmen.
Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen
und Abnahmekriterien berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung
der Abnahme. Die Verpflichtung von COMCITY zur Beseitigung
von Fehlern bleibt unberührt (Gewährleistung). |
| 5) |
Sobald Teile bzw. Teilergebnisse vom Kunden produktiv genutzt
werden, gelten sie als abgenommen. |
| 6) |
Bei der Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes
Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung der vereinbarten
Leistung mit den Abnahmekriterien bestätigt. Eine Liste
mit den bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt.
Die Fehler werden in Klassen unterteilt. |
| 7) |
Gelingt es COMCITY nicht, aus Gründen, die von ihr
zu vertreten sind, zum Endtermin oder, wenn erforderlich,
innerhalb einer angemessenen Nachfrist, den Nachweis über
die vereinbarte Leistung zu erbringen, so kann der Kunde nach
dem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
In diesem Fall findet Ziffer § 11 Abs. 4) entsprechende
Anwendung. |
| 8) |
Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart: |
| a) |
Fehlerklasse 1 |
| |
Die zweckmäßige Nutzung (wirtschaftlich sinnvolle
Nutzung) ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar
eingeschränkt oder behindert. |
| b) |
Fehlerklasse 2 |
| |
Die zweckmäßige Nutzung ist nicht so weit beeinträchtigt,
dass der Abnahmetest nicht dennoch fortgeführt werden
kann. |
| c) |
Fehlerklasse 3 |
| |
Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler
gar nicht oder nur unerheblich eingeschränkt.
Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 handelt es sich um "erhebliche
Abweichungen", bei Fehlern der Fehlerklassen 2 und 3
um "unerhebliche Abweichungen". Die Zuordnung dieser
Fehler in eine der obigen Klassen erfolgt in beidseitigem
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
Nach Abnahme verbleibende Fehler der Fehlerklasse 2 sowie
Fehler der Fehlerklasse 3 werden im Rahmen der Gewährleistung
gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan
behoben.
Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer
Hersteller, die nicht gemäß diesem Vertrag geliefert
werden, und/oder Bedienungsfehlern, die nicht von COMCITY
zu vertreten sind, kann die Abnahme nicht verweigert werden. |
| 9) |
Der Kunde wird COMCITY die erforderlichen Arbeitsvoraussetzungen
kostenlos zur Verfügung stellen. Bei der Leistungserbringung
ist COMCITY davon abhängig, dass der Kunde die übernommenen
Verantwortlichkeiten fristgemäß erfüllt. Der
Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, |
| a) |
dass die für die Durchführung von vereinbarten
Workshops, Projektsitzungen und Aufgaben bezeichneten Mitarbeiter
des Kunden oder externe Projektbeteiligte im erforderlichen
Umfang zur Verfügung stehen. |
| b) |
dass alle zur effizienten Projektdurchführung benötigten
Informationen, Hilfsmittel und Infrastrukturen zu den bezeichneten
Zeitpunkten zur Verfügung stehen und die im Projektplan
festgelegten Termine eingehalten werden. Kommt der Kunde seinen
Obliegenheiten nicht nach, und entstehen dadurch Verzögerungen
und/oder Mehraufwände, kann COMCITY - unbeschadet weitergehender
gesetzlicher Rechte - Änderungen des Zeitplans und der
Preise verlangen. |
| § 3 |
Preise und Zahlungsbedingungen |
1) |
Werk- und dienstvertragliche Leistungen werden entweder
zu dem im Angebot aufgeführten Festpreis oder auf Zeit-
und Materialbasis nach Leistungserbringung, Beendigung bzw.
Abnahme berechnet (§ 3 Abs. 2) ). |
2) |
Bei werk- und dienstvertraglichen Leistungen auf Zeit-
und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten
sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistung
jeweils im Angebot genannten Preisen berechnet. Sonstige
Leistungen, einschließlich Reisekosten, werden gesondert
berechnet. |
3) |
Die im Angebot genannten Preise für werk- und dienstvertragliche
Leistungen auf Zeit- und Materialbasis können von COMCITY
mit einer Frist von drei Monaten, erstmals 12 Monate nach
dem Zustandekommen eines Vertrages, geändert werden.
Auf das Recht des Kunden zur Kündigung nach Ziffer
§ 11 wird hingewiesen. |
4) |
Im Angebot angegebene Schätzpreise für Werk-
und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich.
Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze
beruhen auf einer nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführten
Bewertung des Leistungsumfangs. Falls COMCITY im Verlaufe
der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze
überschritten werden, wird er den Kunden davon unverzüglich
benachrichtigen. |
5) |
Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. |
6) |
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen
10 Tage nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu leisten
und fällig. Der Kunde kommt 30 Tage nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung
in Verzug. In diesem Fall kann COMCITY Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe verlangen (z.Zt. 5% über dem
von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz). |
7) |
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. |
| § 4 |
Einsatz von Personal |
| 1) |
Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner
zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen,
die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben. Der vom
Kunden benannte Ansprechpartner wird COMCITY kurzfristig die
notwendigen Informationen geben, Entscheidungen treffen oder
sie herbeiführen. |
| 2) |
Die Vertragspartner sind während der Erbringung der
Leistungen für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung,
Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten eigenen
Mitarbeiter verantwortlich. |
| § 5 |
Unteraufträge |
| 1) |
COMCITY kann Leistungen ganz oder teilweise durch von ihr
bestimmte Dritte (Unterauftragnehmer) ausführen lassen. |
| 2) |
Die in diesen AGB enthaltenen Bedingungen gelten in gleichem
Umfang auch für Unterauftragnehmer. |
| § 6 |
Vertrauliche Informationen |
| |
Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein
bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit
der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt behandeln.
Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher
Informationen und die damit verbundene Festlegung von Voraussetzungen
und Bedingungen erfordern jeweils den Abschluss einer
schriftlichen Vertraulichkeitsvereinbarung. |
| § 7 |
Nutzungsrecht |
| |
Der Kunde erhält an der erstellten Anwendung ein einfaches
nicht ausschließliches Nutzungsrecht, sofern im konkreten
Einzelauftrag nicht eine andere Regelung getroffen wurde. |
| § 8 |
Gewährleistung |
| 1) |
Bei Werk-Leistungen gewährleistet COMCITY, dass die
im Angebot vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind
und dem Leistungsgegenstand entsprechen. |
| 2) |
COMCITY wird Gewährleistungsmängel, die vom Kunden
in schriftlicher Form gemeldet wurden, beseitigen. Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit der Abnahme und beträgt 12 Monate. Wird ein
Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, kann der
Kunde hinsichtlich des Mangels nach seiner Wahl die Herabsetzung
des Preises oder, falls der Wert oder die Tauglichkeit
des Werkes erheblich gemindert ist, die Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. |
| 3) |
Die Gewährleistung gilt nicht für solche Programme,
die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift,
es sei denn, dass er den Nachweis darüber erbringt, dass
die Änderung für den Fehler nicht ursächlich
ist. |
| 4) |
COMCITY kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen,
soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden
ist, und er nachweist, dass er den Fehler nicht zu vertreten
hat. |
| 5) |
Bei dienstvertraglichen Leistungen besteht kein Anspruch
auf Gewährleistung. |
| § 9 |
Haftung |
| 1) |
Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens
zugesicherter Eigenschaften haftet COMCITY unbeschränkt
nur hinsichtlich der Mangelschäden. Eine Haftung für
Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst
und auch nicht durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. |
| 2) |
Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird
auf das Fünffache der vereinbarten Vergütung sowie
auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im
Rahmen einer Nutzungsüberlassung der Produkte typischerweise
gerechnet werden muss. Dasselbe gilt im Falle von für
COMCITY nicht vorhersehbare oder vom Kunden beherrschbare
Schäden. |
| 3) |
Im übrigen haftet COMCITY nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. |
| 4) |
Für leichte Fahrlässigkeit haftet COMCITY nur,
sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für
die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht
ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches
Unvermögen nach Ziffer § 9 Abs. 2) entsprechend
heranzuziehen. |
| 5) |
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger
und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien
eingetreten wäre. Die vorstehenden Regelungen gelten
auch zugunsten der COMCITY Mitarbeiter. |
| 6) |
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt
(§ 14 ProdHG). |
| § 10 |
Rechte Dritter |
| 1) |
COMCITY steht dafür ein, dass die Leistungen dieses
Vertrages frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung
in der Bundesrepublik Deutschland einschränken. COMCITY
stellt den Kunden von Schadensersatzansprüchen Dritter
wegen Schutzrechtsverletzungen frei. |
| 2) |
Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass
die Leistungen seine Rechte verletzen würden, benachrichtigt
der Kunde unverzüglich COMCITY. Der Kunde überlässt
es COMCITY, soweit wie zulässig, die geltend gemachten
Ansprüche abzuwehren. |
| § 11 |
Kündigung |
| 1) |
Der Kunde und COMCITY können den Vertrag mit einer
Frist von 1 Monat kündigen, wenn der jeweils andere seinen
vertraglichen Verpflichtungen - auch nach Einräumung
einer angemessenen Nachfrist - nicht nachkommt. Davon unberührt
ist das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. |
| 2) |
COMCITY wird nach einer Kündigung alle Arbeiten zur
Erfüllung des betroffenen Leistungsgegenstandes unverzüglich
oder nach einem mit dem Kunden vereinbarten Zeitplan einstellen.
Der Kunde zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des
anteiligen Preises für jenen vereinbarten Leistungsumfang,
der durch die Kündigung erspart wurde. |
| 3) |
Kündigt der Kunde aus Gründen, die von COMCITY
zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen
Teile der erhaltenen Leistungen, die für ihn nutzbar
sind. |
| 4) |
Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich
befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
und für eventuelle Rechtsnachfolger oder Vertragsübernehmer. |
| § 12 |
Allgemeines |
| 1) |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch
der Vertrag im übrigen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche Bestimmung
ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten
kommt. |
| 2) |
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen
von COMCITY ist Kiel. |
| 3) |
Der Vertrag, seine Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
sind nicht getroffen worden. |
| 4) |
Anzuwendendes Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist Kiel. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
|
| |
COMCITY GmbH, Kiel - Stand 1.1.2003 |