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AGB   

 

AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen

§ 1 Vertragsgegenstand

1)

Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Erbringung werk- und dienstvertraglicher Leistungen durch die COMCITY GmbH (Auftragnehmer) - nachfolgend COMCITY genannt- für den Kunden (Auftraggeber) geregelt.

2)

Dienstvertragliche Leistungen (z.B. Schulungen, Workshops, Konzeptionsleistungen,
o.ä.) dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden.

3)

Bei werkvertraglichen Leistungen ist COMCITY für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie die erbrachten Leistungen verantwortlich. Werkleistungen werden im zugrunde liegenden Vertrag ausdrücklich vereinbart. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Computer-Programmen und ähnlichen Anwendungen unter allen Bedingungen auszuschließen.

4)

Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung/Bestätigung des Angebotes durch den Kunden und COMCITY zustande. Alle Angebote von COMCITY sind freibleibend. Als Datum des Zustandekommens des Vertrages gilt der Tag, an dem das Angebot vom Kunden unterzeichnet, bzw. die Bestätigung bei COMCITY zugegangen ist.

§ 2

Bedingungen für die Planung und Ausführung, Zeitplan, Termine,
Abnahme, Verantwortlichkeiten beider Vertragspartner

1)

Das Angebot enthält die Leistungsbeschreibung, ggf. die Festlegung der Funktionen und Spezifikationen (Leistungsmerkmale) der dienstvertraglichen Leistungen bzw. der ausdrücklich zu vereinbarenden Werkleistung.

2)

Die Vertragspartner können im Angebot einen Zeitplan für die Erbringung der Leistung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von dienstvertraglichen Leistungen sowie einen geplanten oder festen Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe von werkvertraglichen Leistungen vereinbaren.

3)

Bei Werkleistungen wird COMCITY dem Kunden zum Endtermin, soweit im Angebot vereinbart, die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.

4) Der Kunde wird die Werk-Leistungen nach der Übergabe und/oder erfolgreichem Abnahmetest unverzüglich abnehmen. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung von COMCITY zur Beseitigung von Fehlern bleibt unberührt (Gewährleistung).
5) Sobald Teile bzw. Teilergebnisse vom Kunden produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.
6) Bei der Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung der vereinbarten Leistung mit den Abnahmekriterien bestätigt. Eine Liste mit den bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt. Die Fehler werden in Klassen unterteilt.
7) Gelingt es COMCITY nicht, aus Gründen, die von ihr zu vertreten sind, zum Endtermin oder, wenn erforderlich, innerhalb einer angemessenen Nachfrist, den Nachweis über die vereinbarte Leistung zu erbringen, so kann der Kunde nach dem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Fall findet Ziffer § 11 Abs. 4) entsprechende Anwendung.
8) Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:
a) Fehlerklasse 1
  Die zweckmäßige Nutzung (wirtschaftlich sinnvolle Nutzung) ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.
b) Fehlerklasse 2
  Die zweckmäßige Nutzung ist nicht so weit beeinträchtigt, dass der Abnahmetest nicht dennoch fortgeführt werden kann.
c) Fehlerklasse 3
  Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler gar nicht oder nur unerheblich eingeschränkt.
Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 handelt es sich um "erhebliche Abweichungen", bei Fehlern der Fehlerklassen 2 und 3 um "unerhebliche Abweichungen". Die Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Klassen erfolgt in beidseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
Nach Abnahme verbleibende Fehler der Fehlerklasse 2 sowie Fehler der Fehlerklasse 3 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.
Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht gemäß diesem Vertrag geliefert werden, und/oder Bedienungsfehlern, die nicht von COMCITY zu vertreten sind, kann die Abnahme nicht verweigert werden.
9) Der Kunde wird COMCITY die erforderlichen Arbeitsvoraussetzungen kostenlos zur Verfügung stellen. Bei der Leistungserbringung ist COMCITY davon abhängig, dass der Kunde die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß erfüllt. Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich,
a) dass die für die Durchführung von vereinbarten Workshops, Projektsitzungen und Aufgaben bezeichneten Mitarbeiter des Kunden oder externe Projektbeteiligte im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
b) dass alle zur effizienten Projektdurchführung benötigten Informationen, Hilfsmittel und Infrastrukturen zu den bezeichneten Zeitpunkten zur Verfügung stehen und die im Projektplan festgelegten Termine eingehalten werden. Kommt der Kunde seinen Obliegenheiten nicht nach, und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwände, kann COMCITY - unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte - Änderungen des Zeitplans und der Preise verlangen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1)

Werk- und dienstvertragliche Leistungen werden entweder zu dem im Angebot aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Leistungserbringung, Beendigung bzw. Abnahme berechnet (§ 3 Abs. 2) ).

2)

Bei werk- und dienstvertraglichen Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils im Angebot genannten Preisen berechnet. Sonstige Leistungen, einschließlich Reisekosten, werden gesondert berechnet.

3)

Die im Angebot genannten Preise für werk- und dienstvertragliche Leistungen auf Zeit- und Materialbasis können von COMCITY mit einer Frist von drei Monaten, erstmals 12 Monate nach dem Zustandekommen eines Vertrages, geändert werden. Auf das Recht des Kunden zur Kündigung nach Ziffer § 11 wird hingewiesen.

4)

Im Angebot angegebene Schätzpreise für Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls COMCITY im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird er den Kunden davon unverzüglich benachrichtigen.

5)

Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

6)

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen 10 Tage nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu leisten und fällig. Der Kunde kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. In diesem Fall kann COMCITY Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen (z.Zt. 5% über dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz).

7)

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 4 Einsatz von Personal
1) Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben. Der vom Kunden benannte Ansprechpartner wird COMCITY kurzfristig die notwendigen Informationen geben, Entscheidungen treffen oder sie herbeiführen.
2) Die Vertragspartner sind während der Erbringung der Leistungen für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter verantwortlich.
§ 5 Unteraufträge
1) COMCITY kann Leistungen ganz oder teilweise durch von ihr bestimmte Dritte (Unterauftragnehmer) ausführen lassen.
2) Die in diesen AGB enthaltenen Bedingungen gelten in gleichem Umfang auch für Unterauftragnehmer.
§ 6 Vertrauliche Informationen
  Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen erfordern jeweils den Abschluss einer
schriftlichen Vertraulichkeitsvereinbarung.
§ 7 Nutzungsrecht
  Der Kunde erhält an der erstellten Anwendung ein einfaches nicht ausschließliches Nutzungsrecht, sofern im konkreten Einzelauftrag nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
§ 8 Gewährleistung
1) Bei Werk-Leistungen gewährleistet COMCITY, dass die im Angebot vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsgegenstand entsprechen.
2) COMCITY wird Gewährleistungsmängel, die vom Kunden in schriftlicher Form gemeldet wurden, beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 12 Monate. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, kann der Kunde hinsichtlich des Mangels nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder, falls der Wert oder die Tauglichkeit
des Werkes erheblich gemindert ist, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3) Die Gewährleistung gilt nicht für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass er den Nachweis darüber erbringt, dass die Änderung für den Fehler nicht ursächlich ist.
4) COMCITY kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, und er nachweist, dass er den Fehler nicht zu vertreten hat.
5) Bei dienstvertraglichen Leistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
§ 9 Haftung
1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet COMCITY unbeschränkt nur hinsichtlich der Mangelschäden. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst und auch nicht durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.
2) Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Fünffache der vereinbarten Vergütung sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Nutzungsüberlassung der Produkte typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt im Falle von für COMCITY nicht vorhersehbare oder vom Kunden beherrschbare Schäden.
3) Im übrigen haftet COMCITY nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet COMCITY nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Ziffer § 9 Abs. 2) entsprechend heranzuziehen.
5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der COMCITY Mitarbeiter.
6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
§ 10 Rechte Dritter
1) COMCITY steht dafür ein, dass die Leistungen dieses Vertrages frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland einschränken. COMCITY stellt den Kunden von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.
2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass die Leistungen seine Rechte verletzen würden, benachrichtigt der Kunde unverzüglich COMCITY. Der Kunde überlässt es COMCITY, soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.
§ 11 Kündigung
1) Der Kunde und COMCITY können den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat kündigen, wenn der jeweils andere seinen vertraglichen Verpflichtungen - auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist - nicht nachkommt. Davon unberührt ist das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
2) COMCITY wird nach einer Kündigung alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsgegenstandes unverzüglich oder nach einem mit dem Kunden vereinbarten Zeitplan einstellen. Der Kunde zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde.
3) Kündigt der Kunde aus Gründen, die von COMCITY zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen, die für ihn nutzbar sind.
4) Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger oder Vertragsübernehmer.
§ 12 Allgemeines
1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten
kommt.
2) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von COMCITY ist Kiel.
3) Der Vertrag, seine Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
4) Anzuwendendes Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Kiel. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  COMCITY GmbH, Kiel - Stand 1.1.2003
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