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Die Vorschriften zu Aufbewahrungsfristen
und Archivierungsfristen sind in
unterschiedlichen Gesetzestexten zu finden
COMCITY Secure Data Archive
Datensicherung, -auslagerung und -archivierung
in Hamburg und Schleswig-Holstein
Aufbewahrungspflichtige Unterlagen
Kaufleute sind sowohl durch das Handelsrecht als auch durch das Steuerrecht verpflichtet, Bücher zu führen, um einzelne Geschäftsvorfälle als Grundlage für ihren Jahresabschluss zu erfassen.
Die aufzubewahrenden Unterlagen sind dabei geordnet abzulegen, damit eine schnelle Überprüfung möglich ist. Ein konkretes Ordnungssystem ist dabei vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Zur Frage der geordneten Ablage gehört auch der Ort der Aufbewahrung von Unterlagen. Handelsrechtlich wird der Aufbewahrungsort gesetzlich nicht vorgegeben, dagegen ist steuerrechtlich zwingend vorgegeben, dass die Aufbewahrung in Deutschland selbst erfolgt.
Mit Ausnahme der Bücher, Bilanzen und Buchungsbelege können die Daten auf Datenträgern abgespeichert werden.
Aufbewahrungsfristen
Handelsrechtliche Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB):
10 Jahre sind geordnet aufzubewahren:
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen
Belege für Buchungen in den von jedem Kaufmann zu führenden Büchern (Buchungsbelege)
6 Jahre sind aufzubewahren:
die empfangenen Handelsbriefe
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe (Kopien)
Steuerrechtliche Vorschriften (Abgabenordnung- AO):
10 Jahre sind geordnet aufzubewahren:
  Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz
sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
und sonstigen Organisationsunterlagen (Dokumentation)
  NEU !: Buchungsbelege
6 Jahre sind aufzubewahren:
die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe (Kopien)
Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Der Beginn und das Ende der Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus:
- § 257 V HGB
- § 147 I, III, IV AO
Unternehmer sind verpflichtet, alle steuerrelevanten Daten der Finanz-, Anlagen-, und Lohnbuchhaltung, die mit dem PC erstellt wurden, digital und unveränderbar über einen Zeitraum von zehn Jahren zu archivieren. Die Aufbewahrung der Dokumente ausschließlich als Papierausdruck ist nicht mehr zulässig. Unternehmer müssen sicherstellen, dass die Betriebsprüfer einen unverzüglichen Zugriff auf die relevanten Unternehmensdaten sowie die Möglichkeit zu deren maschineller Auswertung erhalten. Hierzu können die Prüfer die entsprechenden Unternehmersysteme nutzen, aber auch die Überlassung auf Datenträgern verlangen.
Der Unternehmer sollte also im täglichen Geschäftsbetrieb auf eine strikte Trennung der steuerrelevanten von den anderen betrieblichen (Personalangelegenheiten, Betriebsgeheimnisse,...) und privaten Daten achten und diese am besten gleich auf getrennten Datenträgern speichern.
Die Daten müssen maschinell auswertbar sein. Eine Archivierung als pdf-Datei, tif- Datei oder in einem anderen Bildformat wird von den Finanzbehörden nicht anerkannt.
Ebenso verhält es sich mit Mikrofilmen. Nähere Angaben zu den von der Finanzverwaltung
akzeptierten Archivierungsformaten finden Sie hier.
Originär in Papierform anfallende Unterlagen müssen nicht digitalisiert werden. Sind sie einmal digitalisiert, müssen sie in o. a. Form aufbewahrt werden!
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